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Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB
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44534 Lünen

Tel 02306 - 750 700
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Rechtsanwälte  Fachanwälte

Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB

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Kompetenzzentrum Familienrecht
Tel.: 02306-750700
Sie werden von unseren drei Fachanwälten für Familienrecht betreut, sowie von unserer familienrechtlichten Geschäftstelle.
K. Katharina Gesterkamp
Fachanwältin für Familienrecht
Dennis Tungel
Fachanwalt für Familienrecht
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Die typischen Begriffe die mit Familienrecht verbunden werden lauten: Scheidung, Unterhalt, Trennung, Sorgerecht, Umgangsrecht. Diese Begriffe beschreiben rechtlich vorgesehene Verfahren, bei denen wir Ihnen zur Seite stehen.
Unsere Rechtsanwälte die sich mit dem Bereich befassen sind alle Fachanwälte für Familienrecht. Ein Fachanwalt für Familienrecht hat in einem Fachanwaltskurs die nötigen juristischen Kenntnisse in Bereichen wie z. B. Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht, Internationales Privatrecht im Familienrecht oder auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben und in Prüfungen nachgewiesen. Allerdings muss die zuständige Rechtsanwaltskammer dem Juristen erst die Befugnis erteilen, sich Fachanwalt für Familienrecht nennen zu können. Laut der Fachanwaltsordnung kann man nur Fachanwalt für Familienrecht werden, wenn man mindestens drei Klausuren während des Lehrgangs bestanden hat sowie der Rechtsanwaltskammer mindestens 120 Fälle – von denen mindestens 60 Gerichtsverfahren sein müssen – vorgelegt wurden, die man persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Für  das  Fachgebiet  Familienrecht  sind  nachzuweisen  besondere  Kenntnisse  in  den Bereichen

1.      materielles      Ehe-,      Familien-      und      Kindschaftsrecht      unter      Einschluss  familienrechtlicher  Bezüge  zum  Erb-,  Gesellschafts-,  Sozial-  und  Steuerrecht  und  zum    öffentlichen    Recht,    der    nichtehelichen Lebensgemeinschaft    und    der Lebenspartnerschaft,

2.   familienrechtliches   Verfahrens- und Kostenrecht, 

3.   Internationales Privatrecht im Familienrecht,

4.   Theorie und Praxis familienrechtlicher  Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung. 

Das Familienrecht ist in den §§ 1297 – 1921 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden und regelt die familiären Verhältnisse zwischen Personen, angefangen mit dem Verlöbnis über die Schließung einer Ehe bzw. einer Lebenspartnerschaft bis hin zur Ehescheidung bzw. Aufhebung der sog. Homo-Ehe, und deren rechtliche Folgen, wie z. B. die Zahlung von Unterhalt. Zu beachten ist, dass für die Lebenspartnerschaft neben dem BGB auch das LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) anzuwenden ist. Im Familienrecht wird ferner die Verwandtschaft von Personen geregelt sowie das Adoptionsrecht, die Betreuung und die Pflegschaft, die jedoch keine Verwandtschaft zwischen den Beteiligten voraussetzen. Eine besonders wichtige Rolle spielt im Familienrecht die Ehe. Man kann sie nur vor einem Standesbeamten eingehen. Ferner ist die Geschäftsfähigkeit sowohl der Braut als auch des Bräutigams nötige Voraussetzung für eine wirksame Heirat. Sofern – etwa in einem Ehevertrag – nichts anderes geregelt wurde, lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögenswerte, die jeder Ehepartner zur Zeit der Heirat bereits hatte, auch nach der Eheschließung getrennt. Wird aber während der Ehe z. B. Hausrat gemeinsam erworben oder ein Gemeinschaftskonto eröffnet, haben auch beide Eheleute das Eigentum bzw. die Verfügungsberechtigung daran. Ist die Ehe allerdings gescheitert, wird im Familienrecht zunächst eine mindestens einjährige Trennung der Eheleute vorausgesetzt. In dieser Zeit kann der durch die Ehe benachteiligte Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn er etwa wegen der Kindererziehung kein eigenes Einkommen hat. Der Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter Umständen ist eine Scheidung aber auch vor Ablauf eines Jahres möglich, nämlich wenn es für einen der Ehepartner unzumutbar wäre, an der Ehe festzuhalten. Beispielhaft sei hier die häusliche Gewalt genannt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit der Scheidung der Eheleute. Unter Umständen kann aber nach den §§ 1570 ff. BGB Ehegattenunterhalt gefordert werden, wenn z. B. der/die Geschiedene kleine Kinder erzieht und daher nicht selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann oder zu krank zum Arbeiten ist. Ansonsten trifft jeden der früheren Ehepartner nach der Scheidung eine Erwerbsobliegenheit. Übrigens: Die Scheidungsfolgen können in einer sog. Scheidungsvereinbarung geregelt werden. So kann im Fall der Scheidung vermieden werden, dass sich die Ehepartner z. B. über den Zugewinnausgleich oder die Höhe des Unterhalts streiten. Wurden während der Ehe Kinder geboren, müssen nach der Scheidung Regelungen zum Kindesunterhalt – die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle – und zum Umgangsrecht bzw. zum Sorgerecht getroffen werden. Beweist ein Vaterschaftstest später, dass dem mittlerweile Geschiedenen ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, kann die Unterhaltszahlung aber nicht einfach eingestellt werden. Der Mann muss die Vaterschaft anfechten und gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht der Erzeuger des während der Ehe geborenen Kindes ist. Übrigens: Waren die Eltern zur Zeit der Kindsgeburt nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann aber, sofern es dem Kindeswohl entspricht, das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen, wenn die Kindsmutter es ihm nicht einräumen möchte. Im Familienrecht muss bei der Unterhaltsberechnung stets der sog. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Das ist der Betrag, der ihm für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss.