Arbeitsrecht:
Die typischen Fälle des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer
- Sie wurden von ihrem Arbeitgeber gekündigt
- Sie wollen eine Abfindung
- Sie haben von ihrem Arbeitgeber zu wenig oder keinen Lohn erhalten
- Sie haben kein oder ein schlechtes Zeugnis erhalten
Die typischen Fälle des Arbeitsrechts für Arbeitgeber
- Sie wollen ihren Arbeitnehmer kündigen
- Sie wollen unberechtigte Forderungen ihres Arbeitnehmers abwehren
- Sie wollen keine Abfindung zahlen
Unterlagen die wir benötigen
- gegebenenfalls Kündigung, Abmahnung
-
Lohnabrechnungen der letzten Monate
Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens
Zunächst wird eine Klage eingereicht.
Das Arbeitsgericht bestimmt einen Gütetermin, üblicherweise innerhalb von 3 Wochen ab Klageeinreichung.
Der
Gütetermin dauert ca. 20 Minuten. Das Gericht schätzt die Rechtslage
ein und versucht die Parteien zu einigen. Sofern keine Einigung erzielt
wird, bestimmt das Gericht einen Kammertermin. Zwischen dem Güterterim
und dem Kammertermin liegt üblicherweise ein Zeitraum von ca. 3 Monaten.
Im Kammertermin findet gegebenenfalls eine Beweisaufnahme statt. Der
Kammertermin endet entweder mit einem Fortsetzungstermin und zuletzt mit
einer Entscheidung des Gerichts also einem Urteil.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung beim Landesarbeitsgerichts möglich.
Adressen
der Arbeitsgerichte in NRW
finden Sie
Individualarbeitsrecht
- Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeitsvertrages und Berufsausbildungsvertrages,befristeter Arbeitsvertrag
- nicht gezahlter Lohn,
Urlaubsabgeltung, Überstunden
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Kündigung, Zeugnis, Zeugnisberichtigung
- Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung
- Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen
- Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts
Kollektives Arbeitsrecht
- Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
- Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts
Rechtsanwalt Gesterkamp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was bedeutet der Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht ?
Weshalb brauche ich einen Fachanwalt ?
Den Fachanwalt zeichnen besondere nachgewiesen Erfahrung und Kenntnisse im Rechtsgebiet aus.
Der
Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der
Fachanwaltstitel soll dem Nachweis
dienen, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über
besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügt.
Um den Fachanwaltsteil im Arbeitsrecht zu erlangen, muss der
Rechtsanwalt
- jährliche Fortbildungen im Volumen von mindestens 15 Stunden
nachweisen
- mindestens 110 Fälle aus dem Bereich Arbeitsrecht in 3 Jahren
bearbeitet haben
- den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nachweisen. Dies setzt
in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die
Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang
teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst.
Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht
eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
Familienrecht:
Rechtsanwältin Gesterkamp und Rechtsanwalt Tungel
sind Fachanwälte für Familienrecht.
Ein Fachanwalt für Familienrecht hat in einem
Fachanwaltskurs die nötigen juristischen Kenntnisse in Bereichen wie z.
B. Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht, Internationales Privatrecht im
Familienrecht oder auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben
und in Prüfungen nachgewiesen. Allerdings muss die zuständige
Rechtsanwaltskammer dem Juristen erst die Befugnis erteilen, sich
Fachanwalt für Familienrecht nennen zu können. Laut der
Fachanwaltsordnung kann man nur Fachanwalt für Familienrecht werden,
wenn man mindestens drei Klausuren während des Lehrgangs bestanden hat
sowie der Rechtsanwaltskammer mindestens 120 Fälle – von denen
mindestens 60 Gerichtsverfahren sein müssen – vorgelegt wurden, die man
persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
- materielles Ehe-, Familien- und
Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher
Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und
zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft,
- familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
- Internationales Privatrecht im Familienrecht,
- Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
Das
Familienrecht ist in den §§ 1297 – 1921 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
zu finden und regelt die familiären Verhältnisse zwischen Personen,
angefangen mit dem Verlöbnis über die Schließung einer Ehe bzw. einer
Lebenspartnerschaft bis hin zur Ehescheidung bzw. Aufhebung der sog.
Homo-Ehe, und deren rechtliche Folgen, wie z. B. die Zahlung von
Unterhalt.
Zu beachten ist, dass für die Lebenspartnerschaft neben dem
BGB auch das LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) anzuwenden ist.
Im
Familienrecht wird ferner die Verwandtschaft von Personen geregelt sowie
das Adoptionsrecht, die Betreuung und die Pflegschaft, die jedoch keine
Verwandtschaft zwischen den Beteiligten voraussetzen.
Eine besonders wichtige Rolle spielt im Familienrecht die Ehe. Man kann
sie nur vor einem Standesbeamten eingehen. Ferner ist die
Geschäftsfähigkeit sowohl der Braut als auch des Bräutigams nötige
Voraussetzung für eine wirksame Heirat. Sofern – etwa in einem
Ehevertrag – nichts anderes geregelt wurde, lebt ein Ehepaar im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögenswerte,
die jeder Ehepartner zur Zeit der Heirat bereits hatte, auch nach der
Eheschließung getrennt. Wird aber während der Ehe z. B. Hausrat
gemeinsam erworben oder ein Gemeinschaftskonto eröffnet, haben auch
beide Eheleute das Eigentum bzw. die Verfügungsberechtigung daran.
Ist die Ehe allerdings gescheitert, wird im Familienrecht zunächst eine
mindestens einjährige Trennung der Eheleute vorausgesetzt. In dieser
Zeit kann der durch die Ehe benachteiligte Ehepartner Trennungsunterhalt
verlangen, wenn er etwa wegen der Kindererziehung kein eigenes
Einkommen hat. Der Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Unter Umständen ist eine Scheidung aber auch vor
Ablauf eines Jahres möglich, nämlich wenn es für einen der Ehepartner
unzumutbar wäre, an der Ehe festzuhalten. Beispielhaft sei hier die
häusliche Gewalt genannt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt
mit der Scheidung der Eheleute. Unter Umständen kann aber nach den §§
1570 ff. BGB Ehegattenunterhalt gefordert werden, wenn z. B. der/die
Geschiedene kleine Kinder erzieht und daher nicht selbst für den eigenen
Lebensunterhalt sorgen kann oder zu krank zum Arbeiten ist. Ansonsten
trifft jeden der früheren Ehepartner nach der Scheidung eine
Erwerbsobliegenheit. Übrigens: Die Scheidungsfolgen können in einer sog.
Scheidungsvereinbarung geregelt werden. So kann im Fall der Scheidung
vermieden werden, dass sich die Ehepartner z. B. über den
Zugewinnausgleich oder die Höhe des Unterhalts streiten.
Wurden während der Ehe Kinder geboren, müssen nach der Scheidung
Regelungen zum Kindesunterhalt – die Unterhaltsberechnung erfolgt nach
der Düsseldorfer Tabelle – und zum Umgangsrecht bzw. zum Sorgerecht
getroffen werden. Beweist ein Vaterschaftstest später, dass dem
mittlerweile Geschiedenen ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, kann
die Unterhaltszahlung aber nicht einfach eingestellt werden. Der Mann
muss die Vaterschaft anfechten und gerichtlich feststellen lassen, dass
er nicht der Erzeuger des während der Ehe geborenen Kindes ist.
Übrigens: Waren die Eltern zur Zeit der Geburtdes Kindes nicht miteinander
verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater
kann aber, sofern es dem Kindeswohl entspricht, das gemeinsame
Sorgerecht beim Familiengericht beantragen, wenn die Kindsmutter es ihm
nicht einräumen möchte.
Im Familienrecht muss bei der Unterhaltsberechnung stets der sog.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Das ist
der Betrag, der ihm für den eigenen Lebensunterhalt mindestens
verbleiben muss.
Die typischen Begriffe die mit Familienrecht verbunden werden lauten: Scheidung, Unterhalt, Trennung, Sorgerecht, Umgangsrecht. Diese Begriffe beschreiben rechtlich vorgesehene Verfahren, bei denen wir Ihnen zur Seite stehen.
Verkehrsrecht:
Was gehört zum Verkehrsrecht?
- Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht
-
Regulierung von Schäden aus Unfällen/Verkehrsunfällen im Inland und Ausland zwischen Inländern / im Ausland zugelassenen Fahrzeugen
- Schadenersatz, Schmerzensgeld
- Probleme in Verbindung mit dem Autokauf /-verkauf, wie Mängel, Rücktritt
-
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung
sowie Personenversicherungen
- beispielsweise Fragen rund um die Schadenspositionen in ihrer Kaskoversicherung
- Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bussgeld, Strafzettel, Geschwindigkeitsüberschreitung (geblitzt), Abstand nicht eingehalten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), Trunkenheit im Verkehr
- Recht der Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung der MPU (sog. Idiotentest)
Der Verkehrsunfall
Im Jahr 2015 ereigneten sich in Deutschland 2.516.831 polizeilich aufgnommene Unfälle. (Quelle ADAC)
Bei der Regulierung gibt es einiges zu beachten:
Die Grundsätze:
1. Sichern Sie sofort die Unfallstelle: Warnblinkanlage an- und Warndreieck in 50 bis 150 Schritten Entfernung aufstellen.
2. Verständigen Sie sofort die Polizei und bei Verletzten den Rettungswagen. (Tel.: 110/112)
3. Leisten sie, wenn es Verletzte gibt, Erste Hilfe.
4. Schweigen Sie: Geben sie keine Unfallschuld zu! Verweisen Sie stattdessen auf uns, Ihre Anwälte!
5. Verändern
Sie nichts am Unfallort, bis die Polizei eintrifft. Machen Sie bei
Bagatellschäden Fotos oder fertigen Sie eine Skizze an. Beide
Unfallteilnehmer müssen die Skizze/den Unfallbericht unterschreiben. Erst dann können Sie
den Unfallort räumen, falls sie den Verkehr massiv beeinträchtigen.
Suchen Sie Zeugen, sprechen Sie diese aktiv an und nehmen ihre Kontaktdaten auf.
6. Den Unfallbericht füllen Sie immer
vollständig aus. Besonders wichtig: Name des Fahrers und des
Halters, Kfz-Kennzeichen, Versicherungsnummer und -gesellschaft. Schreiben Sie leserlich !!!
7. Bei
Unklarheit machen Sie gegenüber der Polizei keine
Angaben zum Unfallhergang. Prüfen Sie das polizeiliche Unfallprotokoll,
insbesondere die Skizze und die Kennzeichen, auf Richtigkeit.
Im Übrigen verweisen Sie auf uns, Ihre Anwälte.
8. Verweisen Sie bei Fragen der gegnerischen Versicherung am Telefon etc. stets auf uns, Ihre Anwälte.
Sie
sollten sich niemals von der gegnerischen Versicherung beeinflussen
lassen. Treffen Sie mit der gegnerischen Versicherung niemals eine
Vereinbarungen über die Wahl der Werkstatt oder die des
Sachverständigen.
9. Kontaktieren Sie uns umgehend nach dem Unfall !!!Nur so ist gewährleistet, dass Sie alles erhalten, was Ihnen zusteht.
Brauchen Sie einen Anwalt um einen Unfall zu regulieren ?
JA,
die
Versicherungen beschäftigen Spezialisten im Verkehrs- und Schadensrecht
um ihre Ansprüche bestmöglichst zu kürzen und so wenig wie möglich an
den Geschädigten auszuzahlen.
Ist das nicht Schwarzmalerei?
NE
IN, die
meisten Versicherungen sind Aktiengesellschaften und damit ihren
Aktionären verpflichtet Gewinne zu erwirtschaften. Dies bedeutet:
Beiträge der Versicherten einzunehmen und so wenig wie möglich bei
Schadensfällen auszugeben.
Wer zahlt die Kosten für den Anwalt?
KOMMT DRAUF AN,
bei
einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des
Verursachers die Anwaltskosten,
der Geschädigte zahlt nichts. Besteht eine Rechtsschutzversicherung so
übernimmt diese, entsprechend des vereinbarten Versicherungsschutzes,
die Kosten der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Gesterkamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Was bedeutet der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht?
Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Fachanwaltstitel soll dem Nachweis
dienen, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügt.
Um den Fachanwaltsteil im Verkehrsrecht zu erlangen, muss der Rechtsanwalt
- jährliche Fortbildungen im Volumen von mindestens 15 Stunden nachweisen
- mindestens 160 Fälle aus dem Bereich Verkehrsrecht in 3 Jahren bearbeitet haben
- den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nachweisen. Dies setzt in der Regel voraus, dass
der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen
Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die
Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120
Zeitstunden betragen.
Die Kenntnisse sind aus den folgenden Bereichen nachzuweisen:
Haftung nach StVG und BGB, HPflG,
Truppenstatut, Verkehrsopferhilfe, 4. KH-Richtlinie, Londoner
Abkommen, PflVG, AuslPflVG,
Haftungsverteilung
Beifahrerrechtsprechung, Verwertung von
Polizeiakten,
Fahrzeugschaden, normativer Schadenbegriff, 130
% Rechtsprechung, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Quotenvorrecht
nach § 67 VVG, Totalschaden, Restwert, Umbaukosten, Entsorgung,
Neuwagenersatz, Leasingunfall
Amtshaftung,
Verkehrssicherungspflicht
Mietwagen, Nutzungsausfall,
Abschleppkosten, Standgeld, An- und Abmeldekosten, Transportkosten,
Schadenfreiheitsrabatt, Sachverständigenkosten, Regulierungskosten,Autokauf und Kfz-Leasing,
Verkehrssachverständige
Kauf von Neuwagen, finanzierter Kauf,
Kauf von Gebrauchtfahrzeugen,
Fahrzeugreparatur, Garantie,
Kfz-Leasing
Geschwindigkeits- und Abstandsmessung,
Unfallflucht, Dunkelheitsunfälle, Rotlichtüberwachung,
Unfallanalyse,Personenschaden;
Verkehrsmedizin/Toxikologie
HWS-Problematik, Erwerbsschaden,
Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, vermehrte
Bedürfnisse, entgangener Unterhalt bei Tötung, sonstige Ansprüche
bei Tötungsdelikten, Schmerzensgeldbemessung, Anspruchsübergang
nach §§ 6 EFZG, 116 SGB X, Haftungsersetzung nach §§ 104 ff SGB
VII,
Kauf: Vertragsschluss, Widerspruchsrecht, Gefahrerhöhung,
Risikoausschlüsse, Zurechnung Verhalten Dritter, Obliegenheiten vor
dem Versicherungsfall, Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall,
Beweisgrundsätze beim Diebstahl, Regress des Kaskoversicherers,
Regress des Haftpflichtversicherers, Unfallversicherung, Grundzüge
der Personenversicherung,Verkehrsverwaltungsrecht;
Verkehrsstrafrecht
Fahrerlaubnisverordnung,
Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis,
Begutachtung, insbes. MPU, Punktesystem, Tilgung und Verwertung von
Eintragungen, ausländische Fahrerlaubnis; Fahrtenbuch;
Verkehrsregelungen - Anordnung und Unterlassung; polizeiliches
Abschleppen von Kraftfahrzeugen;
Ermittlungsverfahren,
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Strafbefehlsverfahren,
Alkoholdelikte, Führerscheinentzug,
OWi, Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße,
Abstand, Fahrverbot, OWi-Verfahrensrecht (persönliches Erscheinen,
Halterhaftung u.v.m.), Unfallflucht, Nötigung, fahrlässige
Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Punktesystem